Fragen und
Antworten
In unserer frisch gestarteten Kategorie "Fragen und Antworten" stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Hier finden Sie ausführliche Informationen und klare Antworten auf die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit dem Besuch des Rauchfangkehrers. Unser Ziel ist es, Ihr Verständnis zu vertiefen und Ihnen in allen Belangen kompetente Unterstützung zu bieten.
Willkommen bei Rauchfangkehrermeister Thomas Guetz!
· Ist ein Rauchfangkehrer Pflicht?
Um die Antwort kurz zu halten – Ja!
Die Überprüfung ist landesgesetzlich bestimmt und daher sowohl seitens des Kaminkehrers als auch der Konsumenten verpflichtet einzuhalten.
· Kann ich meinen Rauchfangkehrer selbst wählen?
Ja – seit 2015 wurde ein großer Schritt in Sachen liberalisierung gemacht.
Seitdem ist es möglich den Betrieb selbst zu wählen.
· Muss ich den Rauchfangkehrer in mein Haus lassen?
Die Eigentümer und Mieter müssen den ungehinderten Zugang zu den Kehrstellen ermöglichen.
Ist der Zutritt zum vereinbarten Termin nicht möglich, wird ein Ersatztermin bekanntgegeben.
Sowohl ihr als Kunden, wie auch wir als Kehrbetrieb, sind dazu verpflichtet die vorgeschriebenen Kehrtermine einzuhalten.
· Was dürfen Rauchfangkehrerbetrieb?
Die „öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrerbetriebe" haben vor allem folgende Aufgaben:
Feuerpolizeiliche Beschau
Prüfung von Abgasführungen, Feuerstätten und Luftschächten
Kehren, um unmittelbare Gefahren abzuwehren
Aufzeigen etwaiger Gefährdungspotentiale und wenn möglich Beseitigung
Alle Rauchfangkehrerbetriebe (nicht nur „öffentlich zugelassene Betriebe“) sind zuständig:
Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie den dazugehörigen Feuerstätten
Durchführung von Abgasmessungen
Ausschleifen und Abdichten von Rauch- und Abgasfängen
Wartung der Verbrennungseinrichtungen von Feuerstätten
Diese Aufgaben darf jeder Rauchfangkehrerbetrieb erbringen, auch ein Rauchfangkehrer eines anderen Kehrgebietes oder auch aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat.
· Wie kommt der Rauchfangkehrer zu seinen Preisen und Tarifen?
Für die Leistungen der Rauchfangkehrerbetriebe legen die Landeshauptleute mit einer Verordnung Höchsttarife („Kehrtarife") fest.
Die Kehrgebühr errechnet sich aus der Höhe des Rauchfangs, der Art und Leistung der Feuerstätte sowie den allfälligen Erschwernissen bei der Arbeit.
· Brauche ich eine Baugenehmigung für
Außenwandkamine?
Ja! In Kärnten ist es gesetzlich vorgeschrieben eine Baubewilligung für jegliche Veränderungen der Außenfassade einzuholen.
Es sind noch Fragen offen?
Wir hoffen, dass wir die meisten Ihrer Fragen rund um den Besuch des Rauchfangkehrers beantworten konnten. Sollten jedoch noch offene Fragen bestehen oder Sie weitere Informationen benötigen, zögern Sie nicht, sich bei uns zu melden. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihnen alle benötigten Informationen und Unterstützung zu bieten. Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören